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   VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23   

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VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23 (https://dejure.org/2023,31328)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 06.11.2023 - 16 K 5276/23 (https://dejure.org/2023,31328)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 06. November 2023 - 16 K 5276/23 (https://dejure.org/2023,31328)
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    Vollstreckung eines Feststellungsurteils; Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Hilfsfrist

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22

    Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
    Im Übrigen wird vorläufig festgestellt, dass die Hilfsfrist gemäß § 3 Abs. 2 RDG entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023 - 6 S 2249/22 - zu erheben ist.

    Mit Urteil vom 05.05.2023 (Az. 6 S 2249/22) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens auf Antrag der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens festgestellt, dass § 6 Rettungsdienstplan des Landes Baden-Württemberg (RDPl.) materiell rechtswidrig ist, weil die dortigen Bestimmungen zur Hilfsfrist jedenfalls insoweit nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 Rettungsdienstgesetz BW (RDG) vereinbar sind, als die gesetzliche Frist von möglichst nicht mehr als 10 Minuten vollständig außer Acht gelassen wird und der Notarzteinsatzdienst nicht an die Hilfsfrist gebunden sein soll.

    Der Antragsgegner veranlasste am 18.08.2023 nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 VwGO die Bekanntmachung des Tenors der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023 (6 S 2249/22) im Gemeinsamen Amtsblatt.

    Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Hilfsfrist gem. § 3 Abs. 2 RDG entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023 - 6 S 2249/22 - wie folgt zu erheben ist: Grundlage für die Berechnung der Hilfsfrist sind alle Einsätze der Notfallrettung, wozu auch die Einsätze der Schwerlast-Rettungswagen (S-RTW) zählen, ohne Beschränkung auf das ersteintreffende Rettungsmittel und ohne Beschränkung auf Einsätze, die unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Sinne der StVO durchgeführt werden.

    im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Hilfsfrist gem. § 3 Abs. 2 RDG entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023 - 6 S 2249/22 - wie folgt zu erheben ist: Grundlage für die Berechnung der Hilfsfrist sind alle Einsätze der Notfallrettung, wozu auch die Einsätze der Schwerlast-Rettungswagen (S-RTW) zählen, ohne Beschränkung auf das ersteintreffende Rettungsmittel und ohne Beschränkung auf Einsätze, die unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Sinne der StVO durchgeführt werden.

    Dem Gericht liegen die zum Normenkontrollverfahren 6 S 2249/22 gehörenden Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und die zur Sache gehörenden Akten des Antragsgegners vor.

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Schutzpflicht und mithin des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für möglich erachtet hat, besteht insoweit auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, als durch eine etwaige Missachtung des Urteils die Verletzung der Antragsteller fortgeführt würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 - 6 S 2249/22 -, juris Rn. 95 m. w. N.).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
    Eine Vollstreckung von Feststellungsurteilen ist nicht vorgesehen, weil herkömmlich davon ausgegangen wird, dass der Antragsgegner als staatliches Organ einem Urteil auch ohne Vollstreckungsdruck Folge leisten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 30).

    Das ist dann der Fall, wenn sie an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt sind, oder von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte der Antragsteller abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 8.19

    Kein Grundrechtsschutz für überwiegend von der öffentlichen Hand getragenen

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
    Da die grundrechtlichen Schutzpflichten aus der objektiven Funktion des Grundrechts abgeleitet werden, sind sie grundsätzlich Teil der subjektiven Grundrechtsberechtigung (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 -, juris Rn. 145 m. w. N.) und es gilt insoweit derselbe Maßstab, wie bei einer streitigen Verletzung von Individualgrundrechten (dazu vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - 8 C 8.19 -, juris Rn. 12).

    Daran fehlt es nur dann, wenn die von den Antragstellern geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht oder ihnen zustehen kann (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - 8 C 8.19 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Republikaner"

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
    (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98 -, juris Rn. 6; Regierungsbegründung zum Entwurf einer VwGO, BT-Drs. III/55 S. 48 zu § 164 a. F.).

    Dieser Anspruch folgt unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 24.03.2018 - 1 BvQ 18/18 -, juris Rn. 5 zur Weigerung einer Stadt, ihre Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung zur Verfügung zu stellen und zur Missachtung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen; BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98 -, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
    Da die grundrechtlichen Schutzpflichten aus der objektiven Funktion des Grundrechts abgeleitet werden, sind sie grundsätzlich Teil der subjektiven Grundrechtsberechtigung (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 -, juris Rn. 145 m. w. N.) und es gilt insoweit derselbe Maßstab, wie bei einer streitigen Verletzung von Individualgrundrechten (dazu vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - 8 C 8.19 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 24.03.2018 - 1 BvQ 18/18

    Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
    Dieser Anspruch folgt unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 24.03.2018 - 1 BvQ 18/18 -, juris Rn. 5 zur Weigerung einer Stadt, ihre Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung zur Verfügung zu stellen und zur Missachtung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen; BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
    Werden Gerichtsentscheidungen nicht umgesetzt, muss die Justiz zur Wahrung ihrer Autorität in der Lage sein, die effektive Durchsetzung ihrer Urteile gegenüber der öffentlichen Hand sicherzustellen (vgl. zum Fall der hartnäckigen Verweigerung des Freistaats Bayern ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Änderung eines Luftreinhalteplans umzusetzen Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.11.2018 - 22 C 18.1718 -, juris; insgesamt zur Problematik der Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen Klinger , NVwZ 2019, 1332-1335).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
    Daran fehlt es nur dann, wenn die von den Antragstellern geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht oder ihnen zustehen kann (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - 8 C 8.19 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
    Danach genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 4 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12 -, juris Rn. 34 m. w. N.).
  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20

    Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
    Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Gerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2020 - 2 BvR 469/20 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

  • BVerwG, 09.01.2018 - 4 BN 33.17

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Geltendmachung der Verletzung des

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3430/20

    Untersagung des Betriebs von Kosmetik- und Nagelstudios während der

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 9 S 687/94

    Aufnahme in den Krankenhausplan - einstweilige Anordnung - Vorwegnahme der

  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

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